Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Wirtschaftlicher Träger und Durchführung:
Roberto Barrabas (im folgenden AL=Ausstellungsleitung genannt)
Sitz der Firma:
Akzente Veranstaltungen UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG
Zum Neuntagwerk 6
91077 Neunkirchen am Brand
Geschäftsführer: Roberto Barrabas
§ 2
Ausstellungsort ist auf Schloß Thurn, Schlossplatz, 91336 Heroldsbach Thurn
§ 3
Standzuweisungen erfolgen durch die AL. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung oder mit Eingang der Rechnung bei Aussteller gültig. Die AL ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Es bleibt der AL unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass können dadurch nicht geltend gemacht werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der besonderen Genehmigung der AL.
§ 4
Über die Zulassung der Aussteller sowie des Handverkaufs entscheidet die AL. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Zum Zwecke der autom. Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Es dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten Gegenstände ausgestellt werden.
§ 5
Die AL ist berechtigt, Anmeldungen zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
§ 6
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
§ 7
Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Nach Ausstellungsende hat der Aussteller seinen Abfall und Müll mitzunehmen bzw. zu beseitigen. Bei Nichterfüllung hat der Aussteller die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
§ 8
Dem Aussteller wird eine Fläche ohne An- und Aufbauten vermietet. Mängel des Mietgegenstandes hat der Aussteller unverzüglich beim Aufbau der AL anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Gewährleistung für unebenen Fußboden oder sonstige Mängel ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen bzgl. der Standgestaltung zu verlangen. Dies gilt auch für Belästigungen durch Geruch, Geräusch oder andere Mängel. Es kann ein Standfoto des Ausstellungsstandes verlangt werden. Evtl. Beschädigungen an Fußböden usw. gehen zu Lasten der betreffenden Standinhaber.
§ 9
Der Termin für den Bezug der Stände bzw. die Standgestaltung richtet sich nach den Angaben in den technischen Unterlagen. Stände, die nicht termingerecht bezogen werden, werden auf Kosten des Ausstellers dekoriert oder es wird darüber anderweitig verfügt. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über normale Standhöhe (2,50 m) muss der AL vor Aufbau angezeigt werden.
§ 10
Mit dem Abbau bzw. Auszug aus den Ständen darf frühestens nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Die Arbeiten müssen innerhalb der in den Technischen Unterlagen angegebenen Fristen beendet sein. Nach diesem Zeitraum enden alle von der AL übernommenen Verpflichtungen. Die Standfläche einschließlich der Trennwände ist in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen (Tapeten und Fußbodenbelag entfernen).Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von. mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die Kosten für den Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden oder Entwendung übernimmt die AL keine Haftung, es sei denn sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln der AL oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
§ 11
Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 12 Wochen vor der Ausstellung 50 % der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn die AL den Stand anderweitig vergibt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die AL verrechnet in diesem Fall die Miete mit Ständen für öffentliche Institutionen. Firmen, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsmäßigen Zustand zu versetzen. Andernfalls ist die AL berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen von der AL abgelehnt werden. Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall per Einschreiben zu erfolgen. Die Standfläche einschließlich der Trennwände ist in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen (Tapeten und Fußbodenbelag entfernen).Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von. mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die Kosten für den Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden oder Entwendung übernimmt die AL keine Haftung, es sei denn sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln der AL oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
§ 12
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und daraus entstehenden Kosten steht der AL an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Die AL haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen. Das Pfandrecht wird auch auf die Waren der Vertragsfirma des Ausstellers übertragen.
§ 13
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichung und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A 4), gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Eventuelle von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten. Bestandteil des Standvermietungsvertrages sind die §§ 17 ff des Bundesseuchengesetzes vom 16.07.1961. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.
§ 14
Die AL versichert die Ausstellung gegen Haftpflicht. In einem Rahmenvertrag hat sie eine Haftpflichtversicherung für jeden einzelnen Stand abgeschlossen. Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt, haftet die AL nicht. Hier wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.
§ 15
Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeder Art, steht nur den Ausstellungsgaststätten bzw. den Verkäufern zu, die hierzu von der AL ermächtigt sind.
§ 16
Die Rechnung ist gleichzeitig die Standbestätigung. Mieten sind zu Hälfte sofort nach Rechnungserhalt zahlbar und der Rest lt. Zahlungstermin, der bei Rechnungserteilung angegeben wird. Die AL kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen – nach voran gegangener Mahnung – über den bestätigten Stand anderweitig verfügen.
§ 17
Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen zu übernehmen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner.
§ 18
Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Ausstellung für sich und das erforderliche Bedienungspersonal Aussteller-Ausweise, die in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis zum Betreten des Ausstellungsgeländes berechtigen. Sie sind nicht übertragbar und werden bei Missbrauch eingezogen. Ausweise werden nur in der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau ausgehändigt.
§ 19
Ist eine geregelte Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist die AL berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen, ohne dass der Aussteller hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, der AL oder ihren Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Muss die Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von der AL nicht zu vertretener behördlicher Anordnung abgesagt, geschlossen, zeitlich verlegt oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen. Bei zeitlicher Verlegung können Aussteller, die den Nachweis einer Terminüberschneidung mit bereits festgelegten Ausstellungen führen, aus dem Vertrag bei Zahlung von 25% der Standmiete entlassen werden. Nach Bekanntgabe der Verlegung muss der Antrag innerhalb von drei Wochen per Einschreiben eingebracht werden.
§ 20
Die allgemeine Bewachung der Ausstellung übernimmt die AL ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der AL oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigungen der AL zulässig.
§ 21
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten der AL. Wünsche der ausstellenden Firmen nach weiteren Beleuchtungs- und Sonderanschlüssen für eigene Rechnung können nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Anschlüsse nebst anteiliger Kosten der hierfür erforderlichen Ringleitung erfolgt durch den Vertragsinstallateur. Die durch einen Sachverständigen errechneten Kosten für Licht- und Kraftstromverbrauch werden den Ausstellern berechnet. Das gleiche gilt für evtl. erforderliche Wasseranschlüsse. Die gewünschten Anschlüsse sind spätestens sechs Wochen vorher anzumelden. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von Firmen ausgeführt werden, die die AL zugelassen hat.
§ 22
Fotografische Fremdaufnahmen und Zeichnungen für gewerbliche Zwecke können nur durch die AL gestattet werden. Die Prospektverteilung außerhalb des Ausstellungsstandes bedarf der Genehmigung.
§ 23
Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Bei Genehmigung ist der Aussteller verpflichtet, die GEMA zu verständigen.
§ 24
Die tägliche Warenlieferung muss bis spätestens einer halben Stunde vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Spätere Anlieferungen sind nicht zulässig.
§ 25
Aussteller und Mitarbeiter dürfen den Ausstellungsbereich erst eine Stunde vor Beginn der Ausstellung betreten und müssen den Ausstellungsbereich spätestens eine Stunde nach Ausstellungsschluss verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist nicht gestattet.
§ 26
Print-Informationsträger: Katalog oder Zeitung. Der Pflichteintrag im Printinformationsträger ist für jeden Aussteller und ggf. zusätzlich für jeden Mitaussteller in der Standmiete enthalten. Bestellscheine für Werbeanzeigen im Informationsträger gehen gesondert zu. Bei Nichterscheinen des Werbeträgers kann der Aussteller daraus keine Regressansprüche herleiten.
§ 27
Medien-Pflichteintrag im Ausstellerverzeichnis (Internet): Für die Veranstaltungen gibt es online ein Ausstellerverzeichnis. Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen Eintrag in das Ausstellerverzeichnis auf dem AKZENTE-Portal zu den hierfür geltenden Preisen und Konditionen vornehmen zu lassen. Die Eintragung wird nicht bestätigt. Der Durchschlag des erteilten Auftrages gilt als Bestätigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eintretende Änderungen rechtzeitig in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
§ 27a
Vergütung: Die Eintragung in das Ausstellerverzeichnis ist kostenpflichtig. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Preisliste und deren Konditionen. Sämtliche vom Aussteller zu leistenden Vergütungen sind jeweils vor der Freischaltung an den Betreiber zu zahlen. Des weiteren ist der Betreiber nicht verpflichtet, die jeweiligen Einträge vor Zahlung in das Ausstellerverzeichnis aufzunehmen oder zu prüfen.
§ 27b
Vertragslaufzeit: Die Laufzeit des Medien-Pflichteintrags entspricht der jeweiligen Veranstaltungsdauer.
§ 27c
Ausstellerprofil: Zusätzlich zu dem Medien-Pflichteintrag kann der Aussteller ein Ausstellerprofil bestellen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Preisliste und deren Konditionen. Neben der Jahresgebühr fällt eine einmalige Einrichtungsgebühr an. Das Ausstellerprofil ist nur in Verbindung mit dem Medien-Pflichteintrag erhältlich.
§ 27d
Gewährleistung und Haftung: Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Inhalte, Verlinkungen, Dienstleistungen und Internetangebote des Ausstellers. Für Inhalte und Bilder des Medien-Pflichteintrages sowie für das Ausstellerprofil ist ausschließlich der Aussteller selber verantwortlich. Es findet keine gesonderte Prüfung seitens des Betreibers statt. Des weiteren übernimmt der Betreiber keine Haftung für technische Ausfälle, die ein Erreichen des Internetangebotes der Datenbanken (oder auch von Teilen des Angebotes) von AKZENTE Online nicht möglich machen. Der Betreiber ist bemüht technische Probleme, soweit diese in seinem Einflussbereich stehen schnellstmöglich zu beseitigen. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für die technischen Probleme in Fremdangeboten auf die durch unser Angebot verlinkt wird. Eine Erstattung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich. Der Betreiber weist ausdrücklich daraufhin, das es durch technische Probleme im Internet, durch Wartungs-, Erweiterungs-, oder Reparaturarbeiten möglich ist, das die Internetangebote nicht ständig erreichbar sind. Für diese Ausfälle ist der Betreiber nicht haftbar und Sie stellen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
§ 28
Die Vorführtheken der Propagandisten-Stände sind so aufzustellen, dass das Publikum nicht in den Gängen steht.
§ 29
Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der Hausordnung. Die AL übt auf dem Ausstellungsgelände und den Ständen das Haus-, Platz- und Mietpfandrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von der AL bestätigt werden.
§ 30
Die Technischen Unterlagen sind Bestandteil der Ausstellungsbedingungen.
§ 31
Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.
§ 32
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die AL beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die AL die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.
§ 33
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 34
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Erlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 35
Rechte des Betreibers
§ 35a
Der Betreiber hat das Recht, Rubrik, Titel und Beschreibung des angemeldeten Eintrages sowohl bei der Ersteintragung als auch jederzeit während der Vertragslaufzeit, z. B. bei Löschung oder Einführung einer neuen Rubrik, zu ändern. Stellt der Betreiber fest, dass ein Eintrag inhaltlich nicht in die jeweils beantragte Datenbank passt, so kann die Eintragung insgesamt durch Betreiber abgelehnt werden.
§ 35b
Die jeweilige Redaktion behält sich vor Anträge auf Aufnahme in das Portal abzulehnen. Anträge auf Aufnahme in die Verzeichnisse können insbesondere aus folgenden Gründen abgelehnt werden: Unerreichbarkeit der Seite oder des hostenden Servers (bei Einträgen mit URL), kein substantieller sachlicher Inhalt (z. B. nicht weiterführende Links, Darstellung als „Baustelle“ oder ähnliches), Verstoß gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland; hierzu zählen insbesondere Informationen und Darstellungen, die zu Rassenhass aufstacheln, oder gewaltverherrlichender Art sind oder Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, verletzen; Seiten die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 StGB) oder die gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, Einträge oder Seiten, die keinen der gewählten Rubrik oder Datenbank entsprechenden Inhalt aufweisen. Dies gilt auch, wenn von der URL-Adresse auf solche Seiten verwiesen wird oder auf diese eine Weiterleitung erfolgt. Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, diese Nutzungsbedingungen umzustellen oder sonstig zu ändern.
Stand: 02.04.2013